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Erhöhung der Überzinsgutschrift für die zusätzliche Alterungsrückstellung

Bisher wurden den Versicherungsnehmern 80 % des überrechnungsmäßigen Zinses (rechnungsmäßiger Zins = 3,5 %) in Form einer zusätzlichen Alterungsrückstellung (ZAR), maximal jedoch 2,5 % gutgeschrieben.

Ab 2000 müssen dem Versicherungsnehmer 90 % des überrechnungsmäßigen Zinses gutgeschrieben werden. Die Begrenzung auf 2,5 % entfällt. Das bedeutet, dass die Rücklagen der PKV zur Sicherung der Beiträge fürs Alter zusätzlich weiter erhöht werden.

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27.04.2009