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Die gesetzliche Krankenversicherung im Alter

Beachten Sie doch bitte einmal die Beitragsentwicklung der Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse verblieben sind.

Noch im Jahr 1979 wurde derjenige, der von der gesetzlichen Krankenkasse zur privaten Krankenversicherung wechseln wollte, mit dem Argument “Als Rentner sind Sie bei uns beitragsfrei” verunsichert.

Der Beitragssatz der großen Kassen wie z.B. AOK, DAK und Barmer, beläuft sich derzeit auf durchschnittlich über 14 %. Damit steigt der Beitrag nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze inklusive Pflegeversicherung auf ca.530 EUR.

Sehen Sie selbst, welche Entwicklung der Beitrag genommen hat und ein Ende ist nicht abzusehen. Nun wird der Rentner kräftig zur Kasse gebeten, trotz Jahrelanger Versprechungen der gesetzlichen Krankenkassen.



Jahr Beitrags-
bemessungs-
grenze
Durchschnitt der Beitrags-
sätze
pro Monat
DM/EUR
Beitrag in % der Rente Beitrag in % der Einkünfte zum Lebensunterhalt *
1980 3.150 11,5 362,25 1,00  
1981 3.300 11,8 389,40 1,00  
1982 3.525 12,0 423,00 1,00  
1983 3.750 11,8 442,50 1,00  
1984 3.900 11,4 444,60 1,00  
1985 4.050 11,8 477,90 4,50  
1986 4.200 12,2 512,40 4,50  
1987 4.275 12,6 538,65 4,5  
1988 4.500 12,9 580,50 4,50  
1989 4.575 12,9 590,18 4,50  
1990 4.725 12,5 590,63 4,50  
1991 4.875 12,2 594,75 4,50  
1992 5.100 12,7 647,70 6,25 12,70
1993 5.400 13,5 729,00 6,75 13,50
1994 5.700 13,4 763,80 6,70 13,40
1995 5.850 13,5 789,75 6,70 13,50
1996 6.000 13,7 822,00 6,70 13,70
1997 6.150 13,3 817,95 6,70 13,70
1998 6.300 13,6 856,80 6,70  
1999 6.375 13,6 867,00 + 108,37 (1,7 % Pflegeversicherung)
2000 6.450 13,5 870,75 + 108,37 (1,7 % Pflegeversicherung)
2001 6.525 13,5 880,87 + 108,37 (1,7 % Pflegeversicherung)
2002 3.375 13,4 452,25 + 57,37 (1,7 % Pflegeversicherung)
2005 3.525 14,3 504,08 + 59,92 (1,7 % Pflegeversicherung bzw. 1,95 Prozent für kinderlose Erwachsene ab 23 Jahren)


*) Alle oben genannten Zahlen ohne Gewähr auf Richtigkeit. Als Einkünfte zum Lebensunterhalt zählen und werden seit 1992 zur Beitragszahlung der gesetzlich kranken versicherten Rentner zusätzlich herangezogen (das Gesetz wurde wieder geändert wegen Ungleichbehandlung der Pflicht- und Freiwilligversicherten):
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Miete und Pacht
  • Ehegatteneinkünfte u.U.
  • Mietwert der eigenen Wohnung
  • Ertragsanteil Veräußerungsleibrente
  • Witwengrundrente nach dem Bundes VG
  • Übergangsgeld nach BAT
  • Unterhaltsleistungen bei Kindern

Wird gerade überarbeitet, stimmt so nicht mehr - neuer Text im April 2005!!! Freiwillige zahlen im Alter höhere Beiträge

Wer macht sich schon Gedanken darüber, welchen Status er bei seiner Krankenkasse hat! Ob freiwillig - oder pflichtversichert - für Arbeitnehmer gibt es während des Berufslebens keinen großen praktischen Unterschied: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird je nach Kassensatz die Hälfte des Beitragssatzes, bezogen auf das Bruttogehalt, an die Krankenkasse überwiesen, die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber.

Freiwillig Versicherte sind Arbeitnehmer, die mehr als 6.450 DM in den alten Ländern bzw. 5.325 DM in den neuen Ländern monatlich verdienen, oder Selbstständige. Sie empfinden es als sehr vorteilhaft, dass ihre Kinder oder der nicht berufstätige Ehepartner kostenfrei in der Krankenkasse mitversichert sind. Trotz des Höchstbeitrages, den der “Freiwillige” an die Kasse zahlen muss, kann das durchaus eine finanzielle Entlastung der Familienkasse sein.

Das böse Erwachen kommt für die freiwillig Krankenversicherten, wenn sie Rentner werden. Wer pflichtversichert war, wird im Ruhestand in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) übernommen. Die KVdR-Mitglieder zahlen als Pensionäre den halben Beitragssatz auf ihre Einkünfte aus der gesetzlichen und der Betriebsrente sowie eines eventuellen Arbeitseinkommens an die Krankenkasse. Weitere Einnahmen bleiben unangetastet.

Freiwillig Krankenversicherte zahlen mehr. Zwar wird auf die Zahlungen der gesetzlichen Rente auch nur der halbe Beitrag fällig. Für eine Betriebsrente zum Beispiel muss der Rentner aber den vollen Beitrag selbst bezahlen. Außerdem verlangt die Krankenkasse auch ihren Anteil an weiteren Einkünften wie etwa Miet- und Kapitalerträgen. So kann es geschehen, dass der freiwillig krankenversicherte Rentner an die gesetzliche Krankenkasse höhere Beiträge zahlen muss als während seines Berufslebens.

Besonders hart trifft es Selbstständige, die sich in jüngeren Jahren nicht für die private Krankenversicherung entschieden haben, sondern freiwillig in der Kasse geblieben sind. Sie haben keine nennenswerten Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung und demzufolge meist mit privaten Rentenversicherungen, Kapitalanlagen und anderem für das Alter vorgesorgt. Für diese Einnahmen müssen bis zur Bemessungsgrenze Beiträge an die Kasse gezahlt werden.

Wegen dieser Ungleichbehandlung der freiwillig und Pflichtversicherten hatte das Bundessozialgericht 1996 das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az.: 12/RK 41/94). Eine Entscheidung ist bis heute nicht gefallen. Beim finanziell klammen Zustand der Krankenkassen muss man damit rechnen, dass in absehbarer Zeit auch die pflichtversicherten Rentner auf alle Einkünfte Beiträge an die Kassen zu zahlen haben.
Uwe Strachovsky (bep), Hannover, 23.07.2000 16:44 Uhr Hannoversche Allgemeine


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18.04.2002