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Wird die PKV und PPV bei Arbeitslosigkeit fortgeführt?

Antwort: Seit dem 01.04.1998 besteht die für PKV-Versicherte die Möglichkeit, ihre Krankenversicherung trotz eintretender Arbeitslosigkeit aktiv fortzuführen.

Dies war nicht immer so, denn vor dem 01.04.1998 erfolgte bei einer Arbeitslosigkeit automatisch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kunden hatten in diesem Fall zwei Möglichkeiten: 1. Die Kündigung der PKV und PPV oder 2. Umstellung der PKV und PPV für maximal 36 Monate in eine Ruhensversicherung.

Aufgrund der Einführung zum 01.04.1998 hat der arbeitslos gewordene PKV- und PPV-Versicherte nun zusätzlich die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und seine PKV und PPV aktiv weiterzuführen. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn er neben dem Erhalt von Arbeitslosengeld, -hilfe oder Unterhaltsgeld gleichzeitig in den letzten fünf Jahren vor Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war.

Hat der arbeitslos gewordene Kunde beide Voraussetzungen erfüllt, so muss er innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag (bei der gesetzlichen Krankenversicherung) stellen. Die Befreiung wirkt dann von Beginn an und kann für denn Zeitraum der Arbeitslosigkeit nicht mehr widerrufen werden.

Die Übernahme der Beiträge zur PKV und PPV für die befreiten Leistungsbezieher erfolgt durch die zuständigen Arbeitsämter. Die Arbeitsämter übernehmen die Beiträge zur PKV und PPV (einschließlich Familienangehörige) bis zu der Höhe, die auch bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre.

Außer in Sperrzeitfällen erfolgt die Beitragszahlung durch das zuständige Arbeitsamt grundsätzlich ab Beginn des Leistungsbezuges.

Bei PKV-Verträgen, die eine Krankentagegeldabsicherung beinhalten, ist noch zu beachten, dass das Krankentagegeld für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit entsprechend herabgesetzt wird. Damit das Krankentagegeld nach Beendigung der Arbeitslosigkeit ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten wieder erhöht werden kann, ist vom Versicherungsnehmer eine Erklärung zu unterzeichnen.


14.04.2002