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Wo müssen Kinder versichert werden?
Rechtslage: Haben beide Eheleute ein eigenes Einkommen, so sind ihre Kinder nicht in der GKV wenn:
- der privat krankenversicherte Elternteil ein durchschnittliches Einkommen von mehr als EUR 3.900,- (Beitragsbemessungsgrenze 2005) monatlich hat und
- regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als der gesetzlich Versicherte.
Beispiel 1:
Der Ehemann verdient mehr: Die Ehefrau ist gesetzlich versichert. Sie verdient monatlich EUR 1250,- Ihr Mann gehört einer privaten Krankenversicherung an. Er erzielt monatliche Einkünfte von EUR 4.500,- Das Gesamteinkommen des Mannes übersteigt sowohl EUR 3.900,- im Monat als auch das Einkommen seiner Frau. Die Frau hat deshalb für die Kinder keinen Anspruch auf Leistungen aus ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kinder müssten - sollen sie nicht ohne Krankenversicherungsschutz sein - privat versichert werden.
Beispiel 2:
Die Ehefrau ist Mitglied der GKV. Sie verdient EUR 1.250.- monatlich. Der Mann ist selbständig und privat versichert. Sein monatliches Gesamteinkommen beträgt im Schnitt EUR 3.000. Das Gesamteinkommen des Mannes ist zwar höher als das seiner Frau, nicht jedoch höher, als EUR 3.862,- monatlich. Die Ehefrau bekommt deshalb Krankenscheine für ihre Kinder.
Beispiel 3:
Der Ehemann ist freiwilliges GKV-Mitglied. Sein Einkommen beträgt EUR 4.300,- Die Ehefrau ist privat krankenversichert. Sie hat Einkünfte in Höhe von EUR 3.950,- monatlich. Das Gesamteinkommen der Frau übersteigt zwar EUR 3.900,- im Monat, nicht jedoch das Einkommen ihres Mannes. Die Kinder sind deshalb durch die Krankenkasse des Mannes mitversichert - obwohl das Familieneinkommen höher ist als das im Beispiel 1.
Und noch etwas: Auch wenn für Kinder eines Ehepaares Anspruch auf Familien-Mitversicherung in der GKV gegeben wäre, entfällt er, wenn das Kind über eigenes Einkommen verfügt, dass über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Kinder, die nicht mehr kostenfrei gesetzlich krankenversichert sind, müssen nicht ohne Schutz im Krankheitsfall sein. Für sie kann eine eigene gesetzliche Krankenversicherung bei jener Krankenkasse abgeschlossen werden, die bisher die Mitversicherung finanziert hat. Das muss allerdings innerhalb von drei Monaten geschehen - gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem sie aus der Mitversicherung bei Vater oder bei der Mutter ausgeschieden sind. Die Beiträge berechnen sich nach dem Einkommen der Kinder - soweit vorhanden. Mindestens werden monatlich ca. EUR 750 als Einkommen angesetzt, was einem Monatsbeitrag von EUR 90,- bis EUR 130,- entspricht, je nach Krankenkasse.
07.04.2005
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