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Stimmt es, dass man in der privaten Krankenversicherung auf ambulante Behandlungen 3 Monate Wartezeit und auf Zahnbehandlungen 8 Monate Wartezeit hat?

Antwort: Das trifft nur zu, wenn Sie vorher eine Versicherungslücke hatten, d.h. keinen nahtlosen Übergang von einer privaten oder GKV in Ihre jetzige Versicherungsgesellschaft haben. Dann gelten diese besonderen Wartezeiten. Wenn Sie einen nahtlosen Versicherungsschutz hatten, genießen Sie vom ersten Tag an den vollen Versicherungsschutz im Rahmen der tariflichen Leistungen.

Was es bei den meisten PKV gibt, ist die sog. Zahnstaffel, d.h., dass Sie in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als die angegebenen Rechnungshöchstbeträge einreichen dürfen.


12.04.2002