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Wie kann ich zurück in die GKV?

Antwort: Wenn Sie lebenslang über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bleiben, die jedes Jahr steigt, überhaupt nicht.

Wenn Sie mit Ihrem Jahresbruttogehalt einmal unter die sogenannte BBG (2009 EUR 44.100 p.a. für alle, die am 31.12.2002 bereits privat versichert waren, und EUR 48.600 p.a. für alle, die danach zur privaten Krankenversicherung übergetreten sind) fallen, werden sie automatisch vom Arbeitgeber sofort wieder pflichtversichert angemeldet, und die PKV kann sofort aufgehoben werden, es sei denn, Sie widersprechen und lassen sich von der Versicherungspflicht endgültig befreien. Dann gibt es auf normalem Wege kein Zurück mehr. Sie können auch einen Antrag auf Ruhen der PKV während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit stellen. Dieses Ruhen ist dann kostenfrei; alle Rechte bleiben erhalten.

Sollten Sie arbeitslos werden, werden Sie automatisch versicherungspflichtig. Sie können sich jedoch die Rechte in der privaten Krankenversicherung durch Zahlung eines sogenannten Anwartschaftsbeitrages einfrieren lassen, sofern Sie mindestens fünf Jahre privat versichert waren, eine Einkommenserhöhung bald wieder in Aussicht steht und sich der Aufwand dadurch lohnt, wenn Sie beispielsweise nach der Arbeitslosigkeit vorübergehend schlechter verdienen. Es ist nach fünf Jahren Versicherungszeit auch möglich, die PKV weiterlaufen zu lassen. Das Arbeitsamt zahlt dann den Zuschuss, der auch bei der GKV bezahlt würde (dies lohnt sich z.B bei einer begonnenen umfangreichen Zahnersatzmaßnahme).

27.04.2009