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Versicherungsschutz für Kinder
Sofern der Versicherungsnehmer keine juristische Person ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz bei bestimmten schweren Krankheiten ohne Mehrbeitrag auch auf alle Kinder der versicherten Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mindestens ein Jahr alt sind, jedoch nicht älter als 18 Jahre.
Eine Leistung wird erbracht, wenn bei einem Kind der versicherten Person eine der folgenden Krankheiten diagnostiziert wird bzw. einer der folgenden operativen Eingriffe durchgeführt wird:
- Operation der Aorta
- Blindheit
- Benigner Gehirntumor
- Krebs
- Operation der Koronararterien
- Herzinfarkt
- Herzklappenoperation
- Nierenversagen
- Schwere Verbrennungen
- Taubheit
- Organtransplantation
- Multiple Sklerose
- Parkinsonsche Krankheit
- Lähmung
- Schlaganfall
- Verlust von Gliedmaßen
- Koma
Keine Leistung erfolgt, wenn der Zustand des Kindes oder das Ereignis, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, direkt oder indirekt auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist. Eine Vorerkrankung liegt dann vor, wenn das Kind an der Krankheit bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes für schwere Krankheiten gelitten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht.
Als Vorerkrankung gilt auch, wenn die Krankheit vor dem ersten Geburtstag des Kindes auftritt, selbst wenn das Kind vor Beginn des Versicherungsschutzes für schwere Krankheiten nicht daran litt. Bei rechtmäßig adoptierten Kindern gilt als Vorerkrankung eine Krankheit, an der das Kind bereits zum Zeitpunkt des Adoption gelitten hat (gleichgültig, ob die Krankheit sich durch Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht).
Für jedes Kind besteht Versicherungsschutz in Höhe von einem Drittel der Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten, höchstens jedoch in Höhe von DM 25.000 (oder dem entsprechenden Äquivalent in der Vertragswährung).
Die Leistung wird nur dann ausgezahlt, wenn vor Erreichen des 18. Lebensjahres bei dem Kind die entsprechende Krankheit auftritt oder Operation durchgeführt wird, und es anschließend noch 28 Tage überlebt.
Pro Kind und pro versicherte Person kann ein Versicherungsanspruch nur einmal geltend gemacht werden.
Wird ein Versicherungsanspruch für ein Kind geltend gemacht, so wird die versicherte Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten in unveränderter Höhe fortgeführt.
Fällt der Versicherungsschutz bei bestimmten schweren Krankheiten (auch nach Inanspruchnahme von Leistungen) fort, so endet auch der Versicherungsschutz für Kinder.
08.07.2000
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