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Option: Pflegebedürftigkeit im Alter
Ist laut Versicherungsschein oder eines Nachtrags zum Vertrag auch der Fall der Pflegebedürftigkeit versichert, so liegt ein Versicherungsfall aufgrund von Pflegebedürftigkeit vor, wenn für die versicherte Person auf Dauer, d.h. für insgesamt mindestens 3 Jahre aus medizinischer Sicht keine Aussicht auf Reaktivierung besteht, und sie gänzlich außerstande ist, auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln mindestens vier der sechs folgenden Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe ausführen zu können:
- körperliche Hygiene: Waschen oder Baden, soweit es zur Erhaltung der körperlichen Sauberkeit erforderlich ist;
- Ankleiden: An- oder Ausziehen aller notwendigen Kleidungsstücke;
- Bewegungsfähigkeit: Fortbewegen von einem Raum in einen anderen;
- Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: Essen und Trinken von zubereiteten und servierten Mahlzeiten oder Getränken;
- Verrichten der Notdurft: Benutzen der Toilette und persönliche Hygiene nach Verrichten der Notdurft;
- Kontinenz: Kontrolle über Darm- und Blasenfunktionen.
Pflegebedürftigkeit muss verursacht sein durch Krankheit, Kräfteverfall oder Unfall, die sich nach dem 60. Geburtstag der versicherten Person ereigneten.
Ein Versicherungsfall liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft die Pflegebedürftigkeit bestätigt, am Leben ist (d.h. nicht nur während des Zeitraumes von 28 Tagen gem. § 4 Abs. 4.4).
Besteht Versicherungsschutz für den Fall der Pflegebedürftigkeit im Alter, so erhöhen sich die Risikobeiträge (siehe § 6 Abs. 6.2) um den für diesen zusätzlichen Schutz erforderlichen Betrag, sobald die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr vollendet hat.
28.07.1999
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