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Option: Vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (im eigenen Beruf)
Vollständige dauerhafte und berufsbezogene Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit vollständig und dauernd außerstande ist, ihren eigenen Beruf in seiner konkreten, persönlichen Ausprägung auszuüben.
Dieser Zustand muss mindestens 12 Monate ununterbrochen angedauert haben, darüber hinaus fortdauern und für insgesamt mindestens 3 Jahre darf aus medizinischer Sicht keine Aussicht auf Reaktivierung bestehen.
Die Verhältnisse des Arbeitsmarktes werden bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt.
Sollte nach Ablauf von 12 Monaten eine vollständige und dauerhafte berufsbezogene Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststellbar sein, behält sich die Gesellschaft eine abschließende Entscheidung über den Versicherungsfall bis zur Vorlage der entsprechenden Nachweise vor. Ein Versicherungsfall liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft die vollständige und dauerhafte berufsbezogene Erwerbsunfähigkeit bestätigt, am Leben ist (d.h. nicht nur während des Zeitraumes von 28 Tagen gem.
§ 4 Abs. 4.4).
Besteht Versicherungsschutz für den Fall vollständiger und dauerhafter berufsbezogener Erwerbsunfähigkeit, so erhöhen sich die Risikobeiträge (siehe § 6 Abs. 6.2) um den für diesen zusätzlichen Schutz erforderlichen Betrag, solange die versicherte Person ihr 60. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Während der Vertragsdauer eintretende Änderungen in der Berufstätigkeit sind der Gesellschaft bei Aufnahme des neuen Berufes anzuzeigen. Ist vollständige und dauerhafte berufsbezogene Erwerbsunfähigkeit im neuen Beruf selbst nicht versicherbar, erstreckt sich der Versicherungsschutz automatisch auf den Versicherungsfall der gewöhnlichen Erwerbsunfähigkeit (siehe vorher genannten Punkt Vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (jegliche Tätigkeit)).
28.07.1999
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