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Vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (jegliche Tätigkeit)

Vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres als Folge eines Unfalls oder einer Krankheit vollständig und dauernd außerstande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben und mit dieser mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.

Dieser Zustand muss mindestens 12 Monate ununterbrochen angedauert haben, darüber hinaus fortdauern und für insgesamt mindestens 3 Jahre darf aus medizinischer Sicht keine Aussicht auf Reaktivierung bestehen. Nach Prüfung der eingereichten sowie der von ihr beigezogenen Unterlagen erklärt die Gesellschaft, ob sie eine Leistungspflicht anerkennt.

Die Verhältnisse des Arbeitsmarktes werden bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt.

Sollte nach Ablauf von 12 Monaten eine vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststellbar sein, behält sich die Gesellschaft eine abschließende Entscheidung über den Versicherungsfall bis zur Vorlage der entsprechenden Nachweise vor.

Ein Versicherungsfall liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft die vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestätigt, am Leben ist (d.h. nicht nur während des Zeitraumes von 28 Tagen gemäß § 4 Abs. 4.4).

28.07.1999