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§ 411) (Anspruch auf höhere Prämie)
(1) 1Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags
obliegende Anzeigepflicht verletzt worden, das Rückrittsrecht des Versicherers
aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine
höhere Prämie angemessen ist, von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode
an die höhere Prämie verlangen. 2Das gleiche gilt,
wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr
erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen
Teil nicht bekannt war.
04.06.2001 |