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§ 1721) (Neufestsetzung der Prämie)
(1) 1Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz
für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des
Versicherers ungewiss ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht
nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des
Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der
daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie
entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen
neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde
Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern
ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen
Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren
Angemessenheit bestätigt hat. 2Für Änderungen der
Bestimmungen zur Überschussbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die
Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach
Absätzen 1 und 2 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. 04.06.2001 |