 |
Die Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit im Detail
Der deutsche Bundestag hat am 16.11.2000 das Gesetz zur Reform der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verabschiedet. Mit Wirkung
dieses Gesetzes zum 01.01.2001 wird erneut ein erheblicher Einschnitt
in das soziale Netz vorgenommen. Die bisherige gesetzliche Regelung
für eine Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente wird abgeschafft
und durch ein zweistufiges System der Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Die Renten wegen Erwerbsminderung
In Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit
wird unterschieden zwischen der Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung:
- Volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer auf nicht absehbare Zeit
wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden
täglich arbeiten kann.
- Halbe Erwerbsminderungsrente erhält, wer wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch zwischen 3 bis unter 6
Stunden täglich (im Rahmen einer 5-Tage-Woche) unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
erwerbstätig sein kann.
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird längstens bis zum 65. Lebensjahr
gezahlt. Wer also - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens
6 Stunden täglich tätig sein kann, ist nicht erwerbsgemindert und
erhält keine Rente.
Berufsschutz entfällt
Im Gegensatz zur bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt es
bei der abgestuften Rente wegen Erwerbsminderung auf einen erreichten
Status nicht an. Die Prüfung, ob eine zumutbare andere Tätigkeit
(Verweisungstätigkeit) mit ähnlichen beruflichen Anforderungen
verrichtet werden kann, entfällt. Wer also noch 3 bis unter 6 Stunden
tätig sein kann, muss im Ernstfall auch eine Tätigkeit annehmen,
die nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspricht und wesentlich
schlechter bezahlt wird. Der bisher ausgeübte Beruf, die Ausbildung,
Erfahrung und die Höhe des Einkommens spielen also keine Rolle mehr!
Um extreme Härtefälle zu vermeiden, gilt folgende Ausnahme:
- Liegt Arbeitslosigkeit vor und der Arbeitsmarkt gilt für die
Vermittlung in eine Teilzeittätigkeit als verschlossen, so dass
keine Möglichkeit besteht, tatsächlich Einkommen zu erzielen,
wird die volle Erwerbsminderungsrente gewährt.
Vertrauensregelung für die über 39-jährigen
Für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, also
die über 39-Jährigen, gibt es eine Vertrauensschutzregelung.
Für diese Altersgruppe bleibt der Berufsschutz erhalten.
- Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
wird an Versicherte geleistet, die vor Eintritt der Erwerbsminderung die
versicherungsrechtlichen Zeiten erfüllt und eine versicherungspflichtige
Tätigkeit mit zumindest längerer Anlernzeit ausgeübt haben.
- Berufsunfähig ist man, wenn man den bisherigen versicherungspflichtigen
Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich
ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als 6 Stunden ausüben kann.
- Vor der Gewährung der Rente wird jedoch geprüft, ob die gesundheitliche
Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht doch ausreichen, eine zumutbare andere Tätigkeit, wenn sie
gegenüber dem bisherigen Beruf nur geringfügig niedrigere
berufliche Anforderungen stellt (Berufsschutz!). Nur wenn dies
nicht der Fall ist, wird die Rente gezahlt.
- Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
bietet den Versicherten also einen sozialen (Teil-)Schutz, indem sie
Beruf, Ausbildung und Qualifikation des Versicherten berücksichtigt.
Sie soll die gesundheitlich bedingte Minderung des
Erwerbseinkommens ausgleichen.
Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Die Rente ist jedoch niedriger als die bisherige Berufsunfähigkeitsrente
- in Höhe von 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente - alten Rechts:
- Die Rente beträgt 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente und wird
maximal bis zum 65. Lebensjahr gezahlt. Auch hier gelten die
Rentenabschläge von maximal 10,8 % und die volle
Anrechnung der Zurechnungszeit.
Höhe der Erwerbsminderungsrenten
Die Höhe der Erwerbsminderungsrenten errechnet sich aus allen bis
zum Leistungsfall zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zuzüglich
einer Zurechnungszeit. Bei Inanspruchnahme einer Rente vor dem 63.
Lebensjahr sind jedoch Rentenabschläge hinzunehmen:
- Der Rentenabschlag beträgt 0,3 % für jeden Kalendermonat,
den die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird,
maximal jedoch 10,8 %.
Um diesen erheblichen Anschlag zu mindern, wird die Anrechnung der
sogenannten Zurechnungszeit, die bisher nur zu 1/3 gewertet wurde,
verlängert:
- Die Zurechnungszeit, d.h. die Zeit zwischen dem 55. und 60.
Lebensjahr, wird jetzt in vollem Umfang mit 60 Kalendermonaten
(statt bisher 20 Monaten) angerechnet.
- Durch diese beiden Effekte ist die volle Erwerbsminderungsrente
zwischen 3,3 % und 10,8 % geringer als die bisheriger
Erwerbsunfähigkeitsrente.
Private Krankenversicherung | Berufsunfähigkeitsversicherung |
Dread-Disease Police | Lebensversicherung | Rentenversicherung |
Gewerbe- und Firmenversicherungen | Datenschutzerklärung | Impressum
19.04.2001 |