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Liberalisierung - Dritte Lebensrichtlinie der EU
- Versicherer sind allein für die dauernde Erfüllbarkeit
der Verträge verantwortlich (§ 11 VAG).
- bewusster Verzicht auf Standardbedingungen
- bewusster Verzicht auf einheitliche Kalkulationsgrundlagen (wie z.B.
einheitliche Sterbetafeln, Krankheitsstatistiken etc.)
- Gefahr durch mangelnde Berücksichtigung der Prognose- und
Änderungsrisiken (während Laufzeit des LV-Vertrages keine
Möglichkeit der Prämienanpassung bei Änderung der
prognostizierten Krankheitsverläufe oder völlig neuartigen
Krankheiten z.B. Aids)
- Gefahr durch mangelnde Berücksichtigung der Irrtums- bzw.
Diagnoserisiken (durch unzureichende Informationen bei neuen Produktvarianten,
Produktvielfälltigkeiten etc.)
- Gewinnprognosen: keine Genehmigungspflicht für Beispielrechnungen;
es gibt nicht einmal mehr allgemeine Regeln!
- Gefahr der kurzfristigen Umsatzoptimierung mit hohen Gewinnversprechen
(Entnahme aus der RfB höher als die Zuführung)
- Holding
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04.06.2001 |