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Darlegung und Beweis der BerufsunfähigkeitIn
Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt von Berufsunfähigkeit und damit auch dafür, dass auch eine andere Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann, trifft den Versicherungsnehmer. Diesen Negativnachweis kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der - branchenerfahrene - Versicherer den von ihm behaupteten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale näher konkretisiert (vgl. BGH v. 29.6.1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095 unter 2 b). Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen. Der Umfang der Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkmalen des Vergleichsberufs hängt also nicht zuletzt davon ab, was der Versicherer beim Versicherungsnehmer insoweit an Kenntnissen voraussetzen darf. Übt der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer als Vergleichsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit schon tatsächlich aus, hat er - und nicht der Versicherer - Kenntnis davon, welche Anforderungen diese im Einzelnen an ihn stellt. In einem solchen Fall genügt es nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vergleichbarkeit der anderen Tätigkeit nur summarisch bestreitet. Ihm obliegt es vielmehr, von Anfang an vorzutragen - und ggf. zu beweisen -, dass und warum er diese Tätigkeit nicht ausüben kann oder warum sie sonst den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügt (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast dürfte generell gelten, wenn der Versicherte Kenntnisse des Vergleichsberufs daher bezieht, dass er sie einmal ausgeübt hat. Das ist
Die Definition des § 2 Nr. 1 BB-BUZ stellt darauf ab, dass Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall ärztlich nachzuweisen sind. Der BGH musste die Frage beantworten, was unter einem ärztlichen Nachweis zu verstehen ist. Interessanterweise spricht er zwar von Auslegung, erwähnt aber den Auslegungsmaßstab, nämlich das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht. Ein geprüfter Masseur und medizinischer Bademeister sah sich berufsunfähig, weil er starke Schmerzen hatte. Nach seiner Darstellung dehnten sie sich im Laufe der Zeit von den Händen über Schultern, Arme und Hüften bis zu den Unterschenkeln und Knien aus. Das Landgericht hat ein fachinternistisch-rheumatisches Gutachten eingeholt. Der Gutachter einer medizinischen Universitätsklinik kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine schwere und chronifizierte Form einer GTM (schmerzhafte Störung der Muskel- und Sehnenansätze) mit Betonung der oberen Extremitäten bestehe. Deshalb sei der Versicherungsnehmer zu 100 % berufsunfähig. Das Problem bestand darin, dass diese Diagnose nicht durch naturwissenschaftliche Befunde gestützt war und wohl auch nicht zu stützen ist. Dazu hat der BGH ausgeführt,
der ärztliche Nachweis brauche nicht in Befunden der Apparatemedizin oder der
sonstigen Zusatzdiagnostik zu bestehen. Der BGH folgte der Auffassung des OLG
ausdrücklich nicht, das angenommen hatte, dass ohne objektivierbare Befunde von einer
Krankheit nicht gesprochen werden könne. Der Verfasser der psychiatrischen Gutachten
hatten bereits darauf hingewiesen, dass ansonsten auf psychiatrischen Fachgebiet
wissenschaftlich nicht in Frage gestellte Krankheiten nicht mehr zu diagnostizieren
wären. Der BGH hat ergänzt, der ärztliche Nachweis der Erkrankung könne
auch dadurch geführt werden, dass ein Arzt seine Diagnose auf die Beschwerdenschilderung
des Patienten stützt. 04.06.2001 |