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Wichtige BedingungsmerkmaleArztanordnungen zur Minderung der BerufsunfähigkeitAuch wenn nur zumutbare Anordnungen des Versicherungsarztes möglich sind, wird die Selbstbestimmung des Berufsunfähigen massiv eingeschränkt, und Sie müssen mit einem langjährigen gerichtlichen Rechtsstreit rechnen.§ 41 VVGHaben Sie bei Antragstellung unbekannte (!) Erkrankungen, die sich später erst zeigen, dann drohen ernste Konsequenzen bis zur Vertragskündigung. Am besten ist es, wenn der Versicherer verbindlich auf die Anwendung von § 41 VVG verzichtet.§ 172 VVGReichen die Beiträge auf Dauer (starke Zunahme von Berufsunfähigen) nicht, dann dürfen Ihnen die Versicherer die Beiträge erhöhen, (und/oder sie reduzieren die Gewinnbeteiligung). Solche Erhöhungen müssen angemessen und von einem unabhängigen Treuhänder auch auf die Berechnungsgrundlagen hin geprüft und bestätigt sein. Damit schützt Sie das Gesetz vor Willkür. Manche Versicherer schränken ihre Erhöhungsrechte weiter ein oder verzichten sogar völlig auf Beitragserhöhungen.Rücktritt vom Vertrag bei schuldhafter vorvertraglicher AnzeigepflichtverletzungUnvollständig bzw. nicht richtig beantwortete Gesundheitsfragen führen im
Leistungsfall regelmäßig dazu, dass die Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Das Gesetz (§ 163 VVG) erlaubt dies volle 10 Jahre! Für Sie ist es am besten, wenn
Versicherer schon nach 5 Jahren nicht mehr vom Vertrag zurücktreten
können. 17.03.2005 |