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Übersicht zur IT-Police

Die umfassende Haftpflichtlösung für Informationstechnologieunternehmen in neuer und verbesserter Form ( Rechtsverbindlich ist ausschliesslich das aktuelle Wording, dass Sie in Verbindung mit einem Angebot erhalten !)


Unsere Haftpflichtversicherungslösung für IT-Unternehmen ab einem Jahresumsatz von EUR 1,0 Mio. besteht jetzt aus zwei Komponenten:

  • Einer umfassenden und individuell gestaltbaren Deckung für das konventionelle Personen- und Sachschadenrisiko, welche auch für die nicht IT-bezogenen Haftpflichtrisiken des Kunden eine Lösung bietet.

  • Der speziellen IT Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche in dieser Form eine neue, bisher im Markt unerreichte Qualität darstellt.

  • Die Police umfasst sämtliche - auch zukünftige - IT bezogene Aktivitäten des Versicherungsnehmers

  • Es besteht weltweit Versicherungsschutz, auf Wunsch auch für im Ausland ansässige Tochtergesellschaften



  • Durch die Ausgestaltung der neuen Police besteht Deckung - neben dem weitgehenden Schutz während der Implementierungsphase und bei Verzugsschäden - auch für
      - Erfüllungsfolgeschäden
      - Entwicklungsschäden
      - Schäden durch Viren
      - Aufwendung in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung
      - Nicht reproduzierbare Fehler

    In der neuen Generation der IT Police sind sämtliche deckungsbegrenzende Bestimmungen in einem Abschnitt zusammengefasst und der Ausschlusskatalog wurde noch weiter gestrafft. So finden Sie in der neuen Police keine Begrenzungen für Schäden an Zahlungsmitteln aller Art, Wasserfahrzeuge, eingestellte Produktlinien und Strahlenschäden.

    Grober Auszug aus dem Versicherungsbedingungen, gültig allein sind die Original Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers.




    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Informationstechnologie


    1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

    1.1 Versichertes Risiko
    Für den Versicherungsnehmer ist seine gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts versichert, soweit es sich um Vermögensschäden Dritter und die daraus entstehenden weiteren Schäden (Folgeschäden) handelt, die aus Leistungen im Rahmen des versicherten Betriebscharakters, nämlich
    1. hergestellter und/oder gelieferter Hard- und/oder Software

    2. Dienst-, Arbeits-, Implementierungs-, Service- und/oder Beratungsleistungen im Hinblick auf Hard- und Software
    resultieren.

    Schäden an Software bzw. durch Datenverlust werden wie Vermögensschäden behandelt.


    1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
    Betriebsstätten sind Haupt-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Bau- und Montagestätten und sonstige Betriebsstätten. Nicht dazu gehören rechtlich selbständige Unternehmen.

    Haftpflichtansprüche der versicherten Unternehmen untereinander sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.


    1.3 Versicherungsfall
    Versicherungsfall ist der Verstoß des Versicherungsnehmers bei der Ausübung von Tätigkeiten und/oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ziff. 1.1.


    1.4 Geltungsbereich
    Es besteht weltweit Versicherungsschutz nach jeweils geltendem Recht.


    1.5 Non-Kumul-Klausel
    Der Versicherer hat für den Versicherungsnehmer neben diesem Vertrag auch eine Betriebshaftpflichtversicherung ausgestellt.

    Es wird vereinbart, dass im Fall eines Schadens, der unter beiden Verträgen versichert ist, die Deckungssummen der Verträge nicht kumulieren. Wenn aus beiden Verträgen Zahlungen vorzunehmen sind, wird die zu zahlende Gesamtleistung aus beiden Verträgen auf die Deckungssumme desjenigen Vertrages begrenzt, welcher die höhere Deckungssumme zur Verfügung stellt.

    Die Non-Kumul-Klausel findet ebenfalls Anwendung bei Serienschäden.

    Zwischen den Verträgen werden die Zahlungen entsprechend dem Verhältnis der in beiden Verträgen zur Verfügung gestellten Deckungssummen zueinander aufgeteilt.


    1.6 Schiedsgerichtsvereinbarungen
    Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn dem Versicherer die Mitwirkung daran, wie am Verfahren des ordentlichen Rechtsweges, ermöglicht wird.



    2. Leistungspflicht - Versicherungsschutz

    2.1 Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer aufgrund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat, sowie die Abwehr unberechtigter Ansprüche.


    2.2 Der Versicherungsschutz umfasst alle Verstöße, die während der Versicherungsdauer begangen werden, sofern die daraus resultierenden Folgen bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung dieses Versicherungsvertrages eintreten und dem Versicherer auch nicht später gemeldet werden.



    3. Gewährleistungsvereinbarung

    Der Versicherer wird keine Einwände erheben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten vertraglich zugesteht.



    4. Serienschäden

    Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren eintretende Versicherungsfälle und/oder Schäden Dritter
    1. aus der gleichen Ursache und/oder aus dem gleichen Verstoß, z.B. dem gleichen Softwaredesign-, Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen oder gleichen Verstößen kein innerer Zusammenhang oder

    2. aus dem Inverkehrbringen solcher Produkte, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten als ein Versicherungsfall und dem Zeitpunkt zugeordnet, in welchem der erste Verstoß gesetzt wurde.

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    23.01.2006